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BLITZ GLANZ Reinigung GmbH
Rennbahnweg 27 / 2 / 38,
1220 Wien

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LLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PERSONALBEISTELLUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Firma Blitzglanz Reinigung GmbH mit Sitz in 1220 Wien, Rennbahnweg 27/2/38

BLITZGLANZ Reining GmbH
Rennbahnweg 27 / 2 / 38,
1220 Wien

ATU62087869
FN 270235 f
BLZ 14000
Kto. Nr. 1771-810-125


  1. Blitzglanz Reinigung GmbH (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftigter) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
  2. Die Personalbereitstellung durch Blitzglanz Reinigung und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988.
  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, das er seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte alle anzuwendende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitnehmerschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
  4. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für jede Art und Form der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte und verpflichtet sich, die von Blitzglanz Reinigung GmbH entliehenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb nur im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zu beschäftigen. Bei Verstößen des Auftraggebers gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist Blitzglanz Reinigung GmbH berechtigt, die Überlassung sofort zu beenden, der Entgeltanspruch von Blitzglanz Reinigung GmbH für die Überlassung an den Auftraggeber endet in diesem Falle jedoch erst ein Monat nach Beendigung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Blitzglanz Reinigung GmbH von jedweder Inanspruchnahme aus und im Zusammenhang mit ihm überlassenen Arbeitskräften schad- und klaglos zu halten, sofern ein Dritter oder aber eine überlassene Arbeitskraft Schadenersatzansprüche gegen Blitzglanz Reinigung GmbH geltend macht und diese Ansprüche im Rahmen der vertragsgegenständlichen Arbeitskräfteüberlassung an den Auftraggeber entstanden sind. Gleiches gilt für etwaige (Verwaltungs ) Strafverfahren.
  5. Das von Blitzglanz Reinigung beigestellte Personal unterliegt der Aufsicht des Auftraggebers und haftet Blitzglanz Reinigung GmbH daher weder dem Auftraggeber noch Dritten für Schäden oder Folgeschäden, die das beigestellte Personal verursacht. Eine derartige Haftung von Blitzganz Reinigung GmbH gegenüber dem Auftraggeber ist überdies auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Blitzglanz Reinigung mbH beschränkt. Blitzglanz Reinigung GmbH haftet nicht für eine besondere fachliche Qualifikation des überlassenen Personals, wenn dies nicht im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde.
  6. Da sowohl Blitzglanz Reinigung GmbH als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem Arbeitnehmer Innenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen ( PSA usw.) zu setzen und Blitzglanz Reinigung GmbH darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  1. Die Normalarbeitszeit des von Blitzglanz Reinigung beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglichen oder sonst generell verkürzten Arbeitszeit gilt auch für das Blitzglanz Reinigung GmbH- Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
  2. Von Blitzglanz Reinigung GmbH entliehene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
  3. Blitzglanz Reinigung GmbH wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.
  4. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber Blitzglanz Reinigung GmbH mindestens zwei Wochen (bei Arbeitern), bzw. vier Wochen (bei Angestellten), vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter), bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
  5. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben. Falls der Auftraggeber während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung das Auftragnehmer-Personal selbst aufnimmt, wird dafür ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von € 5000,00 pro Fall vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese vereinbarte Summe sofort bei Bekannt werden einer Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
  6. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich monatlich, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % per anno ausdrücklich vereinbart. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann jede Überlassung weiteren Personals ohne Angaben von Gründen eingestellt werden.
  7. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftigter für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
  8. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.
  9. Als Gerichtsstandort gilt Wien.